Tipp Entschädigung wg. Flugverspätung

Texasranger

Well-Known Member
Hallo
(insbesondere hallo lieber Robin:002:),

der EuGH hat vor wenigen Minuten ein Urteil gefällt, welches die Rechte von Passagieren bei Flugverspätungen deutlich stärkt. Es gibt nunmehr auch eine Entschädigung, wenn durch eine nur kurze Verspätung des Zubringerfluges der Anschlussflug verpasst wird, der bei einer pünktlichen (Zwischen-) Landung noch erreicht worden wäre, so dass es zu einer deutlichen Verspätung am Zielort kommt. Diese Rechtsfrage war bislang ungeklärt und hat die Airlines stets dazu veranlasst, Entschädigungsansprüche bei verspätetem Zubringerflug und verpasstem Anschlussflug zu verweigern. Dieses Thema ist nunmehr geklärt und wird den Airlines noch einige Kopfschmerzen machen (Stichwort: minimum connecting time), allerdings sicher auch zu Preiserhöhungen führen. Wegen der Einzelheiten muss man noch die ausführliche Urteilsbegründung abwarten.

http://www.spiegel.de/reise/aktuell...ssagierrechte-bei-verspaetungen-a-885597.html

Gruß Texasranger
 

Rudi

Well-Known Member
gilt dies auch für Flüge z.B. mit DELTA die in Deutschland gebucht wurden? Wie sieht es aus, wenn ich von RSW nach FRA fliegen will und der Flug gecancelt wurde und ich ihn erst am nächsten Tag antreten konnte?
 

Texasranger

Well-Known Member
Hier noch eine weitere Info von der Seite von EUclaim, einem Inkassounternehmen, welches Flugpassierrechte durchsetzt:
Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Fragen der Abflugverspätung und Flugreise aufgrund der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/04.

EUclaim begrüßt künftige Pflicht zum Ausgleich von Flugverspätungen auch ohne Abflugverspätung und bei erheblicher Verspätung am Endziel einer Flugreise nach verpasstem Anschlussflug.

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Mit Urteil vom heutigen Tage, dem 26. Februar 2013, beantwortete der europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache (C-11/11) Folkerts gegen Air France zwei grundlegende fluggastrechtliche Fragen. Zum einen hat er endgültig klargestellt, dass eine Flugverspätung auch ohne verspäteten Start am Abflugort ausgleichspflichtig ist. Darüber hinaus hat der der Gerichtshof ausgeführt, dass es bei einer Flugreise, d. h. der einheitlichen Buchung mehrerer Anschlussflüge, nicht auf eine erhebliche Verspätung eines Zubringerfluges ankommt sondern nur auf die am Endziel.

Berlin, 26. Februar 2013. Für viele Flugreisende, deren Abflugverspätung nach Auffassung der deutschen Instanzgerichte gar nicht oder in bisher unerheblichem Maße vorlag und infolgedessen ein Ausgleichsanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nicht bestünde, bringt der Richterspruch des Europäischen Gerichtshofs nun endgültig Klarheit.

Die große Kammer des EuGH hat heute, am 26. Februar 2013 in der Rechtssache Folkerts gegen Air France (C-11/11), einem Fall der Flugverspätung, über ein Vorlageverfahren des Bundesgerichtshofs (BGH) zum EuGH entschieden. Darin begehrt der BGH insbesondere die Beantwortung der Frage, ob für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs eine Verspätung beim Abflug und bei der Ankunft notwendig ist. Die Große Kammer des EuGH, die nur in Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zuständig ist, hat heute in ihrem Urteil festgestellt, dass lediglich eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorliegen muss. Bereits mit Urteilen vom 23. Oktober 2012 in den verbundenen Rechtssachen Nelson (C-581/10) und TUI Travel (C-629/10) hatte die Große Kammer des EuGH diese Rechtsauffassung angedeutet.

Daneben führt der Gerichtshof aus, dass es für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs bei einer verspätet durchgeführten Flugreise nur auf eine Verspätung von mehr als drei Stunden am Endziel ankommt und nicht auf eine solche bei einem Zubringerflug, infolgedessen der Anschlussflug innerhalb der Flugreise verpasst wurde.

In der Praxis wirkt das Urteil dahingehend, dass im Rahmen der in Deutschland geltenden Verjährungsregelung nun auch erheblich verspätet beförderte Passagiere mit bisher nicht ausreichender Abflugverspätung und solche einer Flugreise künftig und zurückreichend bis in das Jahr 2010 Ihren Anspruch gegen die Fluggesellschaften geltend machen können. Es ist zu erwarten, dass sich die zuständigen Gerichte dem Richterspruch aus Luxemburg anschließen werden. Betroffene Flugreisende sollten wissen, dass die Verjährung des Ausgleichsanspruchs in Deutschland drei Jahre beträgt, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem sich der relevante Vorfall ereignete.

EUclaim hat als Reaktion auf den Urteilspruch aus Luxemburg bereits jetzt als erster Anbieter ein maßgeschneidertes Angebot an Passagiere von Flugreisen, die ihren Anschlussflug verpasst haben und erheblich verspätet am Endziel angekommen sind, online gestellt. Dazu der Geschäftsführer von EUclaim Deutschland, Jan Rameken: „Für Fluggäste deren Flugreise erheblich verspätet durchgeführt wurde, weil ein Zubringerflug nicht rechtzeitig zum Anschlussflug beförderte, bieten wir den passenden Service. Betroffene können nun direkt auf der Startseite von www.euclaim.de über einen Button ein Menü starten, das Sie intuitiv durch die Eingabe und Durchsetzung Ihres Ausgleichsanspruchs mit Hilfe von EUclaim führt. EUclaim bietet insbesondere gegenüber dem Wettbewerber flightright als einziger Dienstleister die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs ohne Kostenrisiko beim Kunden. Die einzige risikolose Alternative für Flugpassagiere, die keinen teuren Anwalt bezahlen können und im Falle eines nur teilweisen Erfolges oder Vergleichs nicht auf Kosten sitzen bleiben wollen."

Bericht von:
Jan Rameken LL.M. oec.
CEO EUclaim Deutschland GmbH
 
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