MBCSCOUT
Well-Known Member
Ich bin kein Jurist, da müssten wir Texasranger fragen...aber laut meinem leienhaften juristischen Verständnis dürfte (da es ja keine vertragliche Regelung bei Rücktritt des Vermieters gibt) die gesetzliche Regelung greifen. Diese ist in § 323 und § 324 BGB definiert. Danach hast Du m.E. ein Recht auf Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht. Das heißt: Du könntest den Vermieter / Vertragspartner eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Nacherfüllung heißt in diesem Zusammenhang: anbieten einer gleichartigen Alternative. Sollte keine gleichartige Alternative verfügbar sein ist der bisherige Vermieter m.E. zum Ausgleich der Differenz (Mehrpreis) verpflichtet.Ja deutscher Vertrag. Ich will da eigentlich kein Fass aufmachen. Wie siehts denna us wenn ich nichts vergleichbares zu dem Preis finde?
Inwieweit Du Dich damit rumärgern möchtest, steht auf einem anderen Blatt Papier. Ich würde nicht gleich zum Anwalt laufen, sondern einfach den Vermieter fragen, was er anzubieten hat.