Kulanz von (Privat)Vermietern bei Nichtanreise wegen Höherer Gewalt

Sepa

Well-Known Member
Ich würde sagen --geteiltes Leid ist halbes Leid---

Keiner von beiden kann was dafür weder Mieter noch Vermieter
 

Hase

Well-Known Member
Feuchtwarmer, das mit dem Wertzuwachs waere ein ganz neuen Thema ;-(
Wir hatten uns schon ueberlegt, koennten unsere Gaeste nicht kommen fifty-fifty zu machen .
Aber noch ist HOPE.
Gruss
 

FeuchtFarmer

Captain Chaos
Und ich würde mal ganz tief in mich gehen und für mich überlegen, wie ich als Vermieter in einem deratigen Fall verfahren würde. Diese Frage kann man sich dann natürlich auch in grenzenloser Ehrlichkeit beantworten...

Genau das habe ich getan und deshalb erwarte ich keine 100 Prozent Erstattung ondern ein entgegenkommen. Ich hätte ein schlechtes Gewissen, wenn ich in so einer Situation den vollen Mietpreis inklusive Zuschlag für zusätzliche Bewohner einbehalten würde.
50:50 klingt gut und schmälert zwar des Vermieters Gewinn, aber bringt ihn nicht um seine Kosten. Keiner von beiden parteien sollte bei solch einem Umstand die Kosten alleine tragen müssen.

FF
 

Capecoralfan

Well-Known Member
Also meine Gäste sollten letzten Samstag anreisen, hätten ab heute fliegen können und haben sich für eine Anreise am kommenden Samstag entschieden. Ich habe ihnen eine zusätzliche Nacht kostenlos gegeben, danach ist die Villa aber schon wieder belegt. Für die anderen nicht genutzten Nächte bekommen sie eine Gutschrift bzw. Rückerstattung auf Basis des Durchschnittspreises pro Übernachtung. Ich empfinde es als unmoralisch, wenn man als Vermieter auch noch die Zusatzkosten für weitere Gäste bei einem Ausfall einbehalten will. Bei der ganzen Diskussion sollte auch bedacht werden, dass man in den meisten Fällen dem deutschen Mietrecht und nicht dem Reiserecht unterliegt. Da ist dann, wenn der deutsche Vermieter sich nicht kulant zeigen sollte, auf rechtlichem Wege nicht viel oder sogar gar nichts zu holen. Am Besten einigen sich die Parteien einvernehmlich, schließlich möchte man als Vermieter doch nicht seine Gäste vergraulen und Negativ-Schhlagzeilen machen, und zufriedene Stammgäste sind die Grundlage einer erfolgreichen Hausvermietung. VG, Capecoralfan
 
Reiserücktrittsversicherung

Wenn das Ferienhaus/Unterkunft bei einem offiziellen Veranstalter gebucht wurde, tritt selbstverständlich die Reiseversicherung (ca.50€) ein und erstattet den Schaden. Lehnt der Kunde diese ab, haftet er selber und der Veranstalter ist in einem solchen Fall nicht zu Ersatz verpflichtet. Vielleicht wurde dort an der falschen Stelle gespart.
 
J

Jochen

Guest
Wenn das Ferienhaus/Unterkunft bei einem offiziellen Veranstalter gebucht wurde, tritt selbstverständlich die Reiseversicherung (ca.50€) ein und erstattet den Schaden. Lehnt der Kunde diese ab, haftet er selber und der Veranstalter ist in einem solchen Fall nicht zu Ersatz verpflichtet. Vielleicht wurde dort an der falschen Stelle gespart.

Das würde ich doch gerne mal nachgewiesen haben, denn meines Wissens schließt so ziemlich jeder Versicherer Naturkatastrophen als Ursache für einen Versicherungsfall ab :0025:
 
Versicherung zahlt

Kommt auf die Gesellschaft an! Unsere Kunden waren sehr zufrieden.
ERV Sorglospaket! Kann leider Link nicht einfügen!
Hier die Bedingungen! Artikel 4 schließt die Leistung bei Naturkatastrophen nicht aus! Es kommt am Ende darauf an, ob das Ferienhaus bei einem Veranstalter mit Lizenz gebucht wurde! Die kosten für weitere Unterbringung oder verspäteter Rückflug werden ebenfalls erstattet.
 

Florian B.

Well-Known Member
Wenn das Ferienhaus/Unterkunft bei einem offiziellen Veranstalter gebucht wurde, tritt selbstverständlich die Reiseversicherung (ca.50€) ein und erstattet den Schaden. Lehnt der Kunde diese ab, haftet er selber und der Veranstalter ist in einem solchen Fall nicht zu Ersatz verpflichtet. Vielleicht wurde dort an der falschen Stelle gespart.

Das Thema hatten wir hier schon mehrfach. 99% der Häuser in Südewestflorida werden von Privat vermietet, die Portale treten lediglich als Vermittler auf.
Die Häuser, die über Veranstalter vermietet werden sind deutlich teuer bei gleichem Standard.

Hier jemandem vorzuwerfen, er habe an der falschen Stelle gespart ist etwas daneben.

Die Kreuzfahrt hatte er übrigens bei einem Veranstalter gebucht und hat trotzdem nichts wiederbekommen, da die Versicherung in diesem Falle nicht eingetreten ist.
 
J

Jochen

Guest
Das sind ja nur die allgemeinen Bedingungen für alle Versicherungstypen, die in §4 geregelt werden. Für die Reiserücktrittsversicherung gelten ja Bedingungen die erfüllt werden müssen damit es zu einer Zahlung kommt und die sind genau festgelegt:
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten
bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern


a) die
versicherte Person oder eine Risikoperson von einem
der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses
nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der

versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten
Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer,

Elementarereignisse
oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich
oder die Anwesenheit der

versicherten Person bzw. einer
mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich
ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten
betriebsbedingten Kündigung des

Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme eines


Arbeitsverhältnisses einschließlich
Arbeitsplatzwechsel;
j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer
Schule / Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung
unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt
oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende
stattfinden soll;
k) bei Schülerreisen: endgültiger Austritt aus dem Klassenverband
vor Beginn der versicherten Reise, z. B. wegen Schulwechsels
oder Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse;
l) unerwartete Einberufung der


versicherten Person zum
Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst,
sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die
Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger
übernommen werden.
3. Risikopersonen sind
a) die

Angehörigen der versicherten Person;
b)

Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren

Angehörige und Betreuungspersonen,
sofern nicht mehr als vier Personen und ggf.
zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise
gemeinsam gebucht haben. Mitreisende

Angehörige gelten
immer als Risikopersonen.

http://www.reiseversicherung.de/_pdf/produkte/versicherungsbedingungen/standard.pdf

"Elementarereignisse" wie Naturkatastrophen im Versicherungsdeutsch heißen werden also nur dann berücksichtigt wenn sie Schäden am persönlichen Eigentum hervorgerufen haben - das wird bei der Aschewolke kaum der Fall sein.

Also ich sehe da keinen Fall für die Versicherung und bin recht sicher, dass auch die ERV das so sehen wird. Von einem Reiseveranstalter würde ich erwarten, dass er da rechtlich abgesicherte Aussagen trifft - zumal man ihn ja bei schriftlicher Aussage ggfs. selber haftbar machen kann wenn dann die Versicherung doch nicht einspringt :0025:
 
J

Jochen

Guest
Das Thema hatten wir hier schon mehrfach. 99% der Häuser in Südewestflorida werden von Privat vermietet, die Portale treten lediglich als Vermittler auf.
Die Häuser, die über Veranstalter vermietet werden sind deutlich teuer bei gleichem Standard.

Hier jemandem vorzuwerfen, er habe an der falschen Stelle gespart ist etwas daneben.

Du musst die Aussage nur richtig interpretieren - hier argumentiert ein Reiseveranstalter der selber Ferienhäuser in Florida vermittelt..... :009:
 
Kreuzfahrten müssen seperat versichert werden!

Bei Kreuzfahrten bedarf es einer extra Versicherung! Im Reisebüro ist das bekannt. Die Barclays Card Gold hat automatisch auch Kreuzfahrten versichert, wenn diese mit selbiger bezahlt werden.
Manchmal ist es eben gut einen Reisefachmann um Rat zu fragen!

Wir vermieten Ferienhäuser als Veranstalter in Florida und die übliche Provision ist nicht mehr als 10% darauf hat sich der Verband vor einigen Jahren geeinigt. Man sollte an dieser Stelle die Frage stellen, sind die 99% auch so legal? Wo fängt privat an und hört gewerblich auf? Kennen alle die Auflagen?
 
Reiseversicherung

Reisende in New York hatten 2 Tage Verspätung und die Versicherung hat alle Kosten übernommen! Sie hatten den Anschlussflug verpasst!
Letztendlich liegt es immer an den Umstanden und einer Einzelfallentscheidung.
 
J

Jochen

Guest
Reisende in New York hatten 2 Tage Verspätung und die Versicherung hat alle Kosten übernommen! Sie hatten den Anschlussflug verpasst!
Letztendlich liegt es immer an den Umstanden und einer Einzelfallentscheidung.

Das mag sein, dass da eine Goodwill-Aktion der Versicherung gegriffen hat - Anspruch darauf besteht nach den Bedingungen aber nicht:


§ 4 Verspäteter​
Reiseantritt

1. Die ERV erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise
bis zur Höhe der Stornokosten, die bei​
unverzüglicher
Stornierung der Reise angefallen wären, maximal bis zur Höhe
der vereinbarten Versicherungssumme.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die
versicherte Person im
Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf Versicherungsleistung
gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf die

ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Hinreise abgestellt

Besagter §2 ist der oben im Beitrag bereits gepostete.
 
Ich habe vom Sorglospaket und Unterbrechung zitiert, vielleicht sollten Sie mal auf Beginn und Ende der Reise achten und nicht ausschließlich auf Rücktritt! Es sieht ehr nach einem Abbruch oder Unterbrechung aus! Aber eigentlich wollte ich nur behilflich sein und Reisenden für die Zukunft den Rat der Reiseversicherung mit auf den Weg geben.
Können Sie auch bitte noch die §3,4,5,6 des Reiseabbruchschutzes posten, da gene dan auch Verspätung bei Hin und Rückreise hervor! Es gibt Unterschiede bei Reiseversicherungen!
 
Zuletzt bearbeitet:
J

Jochen

Guest
Genau aus diesem Sorglos-Paket sind die von mir zitierten Versicherungsbedingungen. Das Thema Reiseversicherungen hatten wir hier schon ohne Ende und letztlich kommt immer das Gleiche raus: bei Naturkatastrophen haben die keine Zahlungspflicht, weil entweder aus- oder nicht eingeschlossen (je nach AGB).

Ich würde mich freuen, wenn jemand hier eine Versicherung empfehlen kann, die in dem Falle eine Zahlungspflicht ohne Wenn und Aber in ihren Bedingungen anerkennen würde - bisher hat mir noch niemand eine solche zeigen können. Auch der hier betroffene User hatte alle möglichen Versicherungen und hat trotzdem das geld nicht alles wiederbekommen, ich selber habe auch die beschriebene KK und meine Erfahrungen mit den dortigen Versicherungsleistungen, da wird auch nicht immer alles kommentarlos ersetzt.

Natürlich gibt es immer die Möglichkeit durch "kreative Angaben" Leistungen zu bekommen - das lasse ich aber mal grundsätzlich außen vor.

Und wenn ich ehrlich bin: Wenn eine Aussage zu Reisethemen von einem Reiseveranstalter kommt, dann erwarte ich klare, fundierte und nachweisbare Aussagen, die sich schwar auf weiß nachlesen lassen - daran messe ich persönlich meine Einschätzung der Firma. Wir haben hier einige Reiseveranstalter im Forum und sind von denen auch Aussagen in dieser Form gewohnt.
 
J

Jochen

Guest
Können Sie auch bitte noch die §3,4,5,6 des Reiseabbruchschutzes posten, da gene dan auch Verspätung bei Hin und Rückreise hervor! Es gibt Unterschiede bei Reiseversicherungen!

Aber bitte, mache ich gerne, obwohl Sie inzwischen selber Links posten können und Zitate ja sowieso einfügen können - ich packe auch noch den wichtigen §2 dazu, da in diesem die versicherten Ereignisse definiert sind, auf die sich in den anderen Paragraphen bezogen wird:

§ 2 Versicherte Ereignisse / Risikopersonen​
1. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten
Gelenken;
e) Schaden am Eigentum durch Feuer,​
Elementarereignisse
oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich
oder die Anwesenheit der
versicherten Person bzw. einer
mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich
ist.
2. Risikopersonen sind
a) die
Angehörigen der versicherten Person;
b)
Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren
Angehörige und Betreuungspersonen,
sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei
weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam
gebucht haben. Mitreisende
Angehörige gelten immer
als Risikopersonen.

§ 3​
Abbruch der Reise / außerplanmäßige Beendigung

Kann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses
nicht planmäßig beendet werden, erstattet die ERV die
zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich
gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und
mitversichert worden ist.​
§ 4 Nicht genutzte​
Reiseleistungen

Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte​
Reiseleistungen
abzüglich der Rückreisekosten, sofern die Reise wegen
eines versicherten Ereignisses vorzeitig abgebrochen wird.

§ 5 Verspätungsschutz während der Rückreise​
1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich
gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall,
wenn die​
versicherte Person infolge der Verspätung
eines
öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei
Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort
abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb
die Rückreise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene
Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis
zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Rückreise der

versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines

öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden
verzögert.
2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert
wurde.

§ 6 Verlängerter Aufenthalt​
1. Wird die​
versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson
aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter
schwerer Erkrankung während der versicherten Reise
reiseunfähig und kann sie deshalb die versicherte Reise nicht
planmäßig beenden, erstattet die ERV je Versicherungsfall die
nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die der
versicherten
Person für die Unterkunft entstehen
a) bis zu € 1.500,–, sofern eine mitreisende Risikoperson sich
in stationärer Behandlung befindet oder
b) bis zu € 750,–, sofern lediglich eine ambulante Behandlung
der
versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson
erfolgt.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft mitgebucht
und mitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf
die ursprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet

werden die Kosten für den stationären Aufenthalt.

Auch da sind Elementarereignisse nur insoweit inkludiert als sie Schäden am Eigentum bedingen.
 

Florian B.

Well-Known Member
Wo kann man diese ganzen Informationen eigentlich auf Ihrer Homepage nachlesen, Herr lemos.reisen?

Ich finde dort eher nichtssagende Marketing-Klopfer als denn fundierte Informationen zum Thema Reisen.

Wenn ich einen Mietwagen buchen möchte erscheint:

Warning: include(/home/content/l/e/m/lemosgroup/html/components/com_carman/lang/carman_de.php) [function.include]: failed to open stream: No such file or directory in /home/content/l/e/m/lemosgroup/html/components/com_carman/carman.php on line 49
 
Oben