Und ich würde mal ganz tief in mich gehen und für mich überlegen, wie ich als Vermieter in einem deratigen Fall verfahren würde. Diese Frage kann man sich dann natürlich auch in grenzenloser Ehrlichkeit beantworten...
Wenn das Ferienhaus/Unterkunft bei einem offiziellen Veranstalter gebucht wurde, tritt selbstverständlich die Reiseversicherung (ca.50€) ein und erstattet den Schaden. Lehnt der Kunde diese ab, haftet er selber und der Veranstalter ist in einem solchen Fall nicht zu Ersatz verpflichtet. Vielleicht wurde dort an der falschen Stelle gespart.
Wenn das Ferienhaus/Unterkunft bei einem offiziellen Veranstalter gebucht wurde, tritt selbstverständlich die Reiseversicherung (ca.50€) ein und erstattet den Schaden. Lehnt der Kunde diese ab, haftet er selber und der Veranstalter ist in einem solchen Fall nicht zu Ersatz verpflichtet. Vielleicht wurde dort an der falschen Stelle gespart.
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten
bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die
versicherte Person oder eine Risikoperson von einem
der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses
nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der
versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten
Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer,
Elementarereignisse
oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich
oder die Anwesenheit der
versicherten Person bzw. einer
mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich
ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten
betriebsbedingten Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses einschließlich
Arbeitsplatzwechsel;
j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer
Schule / Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung
unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt
oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende
stattfinden soll;
k) bei Schülerreisen: endgültiger Austritt aus dem Klassenverband
vor Beginn der versicherten Reise, z. B. wegen Schulwechsels
oder Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse;
l) unerwartete Einberufung der
versicherten Person zum
Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst,
sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die
Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger
übernommen werden.
3. Risikopersonen sind
a) die
Angehörigen der versicherten Person;
b)
Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren
Angehörige und Betreuungspersonen,
sofern nicht mehr als vier Personen und ggf.
zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise
gemeinsam gebucht haben. Mitreisende
Angehörige gelten
immer als Risikopersonen.
Das Thema hatten wir hier schon mehrfach. 99% der Häuser in Südewestflorida werden von Privat vermietet, die Portale treten lediglich als Vermittler auf.
Die Häuser, die über Veranstalter vermietet werden sind deutlich teuer bei gleichem Standard.
Hier jemandem vorzuwerfen, er habe an der falschen Stelle gespart ist etwas daneben.
Reisende in New York hatten 2 Tage Verspätung und die Versicherung hat alle Kosten übernommen! Sie hatten den Anschlussflug verpasst!
Letztendlich liegt es immer an den Umstanden und einer Einzelfallentscheidung.
§ 4 VerspäteterReiseantritt
1. Die ERV erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise
bis zur Höhe der Stornokosten, die beiunverzüglicher
Stornierung der Reise angefallen wären, maximal bis zur Höhe
der vereinbarten Versicherungssumme.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im
Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf Versicherungsleistung
gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf die
ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Hinreise abgestellt
Können Sie auch bitte noch die §3,4,5,6 des Reiseabbruchschutzes posten, da gene dan auch Verspätung bei Hin und Rückreise hervor! Es gibt Unterschiede bei Reiseversicherungen!
§ 2 Versicherte Ereignisse / Risikopersonen1. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten
Gelenken;
e) Schaden am Eigentum durch Feuer,Elementarereignisse
oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich
oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer
mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich
ist.
2. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen,
sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei
weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam
gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer
als Risikopersonen.
§ 3Abbruch der Reise / außerplanmäßige Beendigung
Kann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses
nicht planmäßig beendet werden, erstattet die ERV die
zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich
gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und
mitversichert worden ist.§ 4 Nicht genutzteReiseleistungen
Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
den anteiligen Reisepreis für nicht genutzteReiseleistungen
abzüglich der Rückreisekosten, sofern die Reise wegen
eines versicherten Ereignisses vorzeitig abgebrochen wird.
§ 5 Verspätungsschutz während der Rückreise1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich
gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall,
wenn dieversicherte Person infolge der Verspätung
eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei
Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort
abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb
die Rückreise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene
Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis
zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Rückreise der
versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines
öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden
verzögert.
2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert
wurde.
§ 6 Verlängerter Aufenthalt1. Wird dieversicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson
aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter
schwerer Erkrankung während der versicherten Reise
reiseunfähig und kann sie deshalb die versicherte Reise nicht
planmäßig beenden, erstattet die ERV je Versicherungsfall die
nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die der versicherten
Person für die Unterkunft entstehen
a) bis zu € 1.500,–, sofern eine mitreisende Risikoperson sich
in stationärer Behandlung befindet oder
b) bis zu € 750,–, sofern lediglich eine ambulante Behandlung
der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson
erfolgt.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft mitgebucht
und mitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf
die ursprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet
werden die Kosten für den stationären Aufenthalt.
Du musst die Aussage nur richtig interpretieren - hier argumentiert ein Reiseveranstalter der selber Ferienhäuser in Florida vermittelt.....